ErwGr. 56

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

In ähnlicher Weise könnte sich der Nominalbetrag des im Rahmen des Systemrisikopuffers aus hartem Kernkapital und des A-SRI-Puffers verlangten harten Kernkapitals eines Instituts erhöhen, wenn ein Institut fortan dem Output-Floor unterliegt, auch wenn die vom Institut ausgehenden makroprudenziellen oder systemischen Risiken nicht entsprechend gestiegen sind. Die für das Institut zuständige Behörde oder die benannte Behörde sollte in solchen Fällen die Kalibrierung der Systemrisikopufferquoten überprüfen und sicherstellen, dass diese weiterhin angemessen sind und Risiken, die bereits durch den Output-Floor abgedeckt sind, nicht doppelt berücksichtigt werden. Eine solche Überprüfung sollte mit derselben Häufigkeit erfolgen wie die Überprüfung der Puffer, d. h. jährlich für den A-SRI-Puffer und alle zwei Jahre für den Systemrisikopuffer. Die für das Institut zuständige Behörde oder die benannte Behörde sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Kalibrierung der Puffer häufiger anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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