ErwGr. 57

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Um eine zeitnahe und wirksame Aktivierung des Systemrisikopuffers zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu präzisieren und die geltenden Verfahren zu vereinfachen und anzupassen. Die Festlegung eines Systemrisikopuffers durch benannte Behörden sollte in allen Mitgliedstaaten möglich sein, um sicherzustellen, dass die Behörden befugt sind, zeitnah, verhältnismäßig und wirksam gegen Systemrisiken vorzugehen, und die Anerkennung der von den Behörden anderer Mitgliedstaaten festgelegten Systemrisikopufferquoten zu ermöglichen. Die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgelegten Systemrisikopufferquote sollte lediglich eine Mitteilung der anerkennenden Behörde erfordern. Um unnötige Genehmigungsverfahren zu vermeiden, sollte bei Entscheidungen, bei denen die Festlegung einer Pufferquote zu einer Senkung oder zu keiner Veränderung der zuvor festgelegten Sätze führt, das Verfahren nach Artikel 131 Absatz 15 der Richtlinie 2013/36/EU an das Verfahren gemäß Artikel 133 Absatz 9 der genannten Richtlinie angeglichen werden. Die Verfahren nach Artikel 133 Absätze 11 und 12 der genannten Richtlinie sollten präzisiert und gegebenenfalls besser auf die für andere Systemrisikopufferquoten geltenden Verfahren abgestimmt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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