Art. 38 – Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Wenn die Tätigkeiten der folgenden Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur ausgeübt werden, auch wenn diese Tätigkeiten im Rahmen einer gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erteilten Zulassung ausgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aktivitäten der Aufsicht ihrer nationalen Aufseher unterliegen: a) E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42), b) Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und c) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 führen die Aufseher der Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, eine wirksame Überwachung durch, ob die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 sowie die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Umsetzung dieser Verordnungen eingehalten werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 wird die Beaufsichtigung von in diesem Absatz genannten Vertretern, Vertriebspartnern oder anderen Arten von Infrastruktur durch den Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, sofern a) die in dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind; und b) der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem sich diese Vertreter, Vertriebspartner oder anderen Arten von Infrastruktur befinden, dem Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, mitteilt, dass angesichts der begrenzten Infrastruktur des Unternehmens in seinem Hoheitsgebiet die Aufsicht der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von dem Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt werden sollte, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels stellen der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, und der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur tätig ist, einander alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt sind, einschließlich Informationen über etwaige Änderungen der Umstände des Verpflichteten, die sich auf die Erfüllung dieser Kriterien auswirken könnten.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet, den Verpflichteten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b über den Sachverhalt, dass er die Tätigkeiten der Vertreter, Vertriebspartner oder anderer Arten von Infrastruktur, über die der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, beaufsichtigen wird, sowie über jede spätere Änderung ihrer Aufsicht unterrichtet.
(5)Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher tätig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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