über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849
DIR_2024_1640 · 220 Normen
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- Art. 1Gegenstand
- Art. 2Begriffsbestimmungen
- Art. 3Ermittlung exponierter Sektoren auf nationaler Ebene
- Art. 4Anforderungen an bestimmte Dienstleister
- Art. 5Anforderungen an die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen
- Art. 6Kontrollen der Führungsebene und der wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Verpflichteter
- Art. 7Risikobewertung auf Unionsebene
- Art. 8Nationale Risikobewertung
- Art. 9Statistiken
- Art. 10Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer
- Art. 11Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer
- Art. 12Besondere Vorschriften für den Zugang von Personen mit berechtigtem Interesse zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer
- Art. 13Verfahren für die Überprüfung und gegenseitige Anerkennung eines berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
- Art. 14Mustertexte und Verfahren
- Art. 15Ausnahmen von den Regeln für den Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer
- Art. 16Bankkontenregister und elektronische Datenabrufsysteme
- Art. 17Durchführungsrechtsakte für die Vernetzung von Registern
- Art. 18Zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien
- Art. 19Einrichtung der zentralen Meldestelle
- Art. 20Grundrechtsbeauftragter
- Art. 21Zugang zu Informationen
- Art. 22Antworten auf Informationsersuchen
- Art. 23Bereitstellung von Informationen an Aufseher
- Art. 24Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung
- Art. 25Anweisung zur Überwachung von Transaktionen oder Tätigkeiten
- Art. 26Unterrichtung der Verpflichteten
- Art. 27Jahresbericht der zentralen Meldestelle
- Art. 28Rückmeldung der zentralen Meldestelle
- Art. 29Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen
- Art. 30Geschützte Kommunikationskanäle
- Art. 31Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen
- Art. 32Gemeinsame Analysen
- Art. 33Verwendung der zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen durch die zentralen Meldestellen
- Art. 34Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen
- Art. 35Wirkung strafrechtlicher Bestimmungen
- Art. 36Vertraulichkeit der Meldungen
- Art. 37Befugnisse und Ressourcen der nationalen Aufseher
- Art. 38Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind
- Art. 39Bereitstellung von Informationen für Verpflichtete
- Art. 40Risikobasierte Aufsicht
- Art. 41Zentrale Kontaktstellen
- Art. 42Offenlegung gegenüber zentralen Meldestellen
- Art. 43Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen
- Art. 44Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung
- Art. 45Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten
- Art. 46Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht
- Art. 47Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung in Bezug auf Verpflichtete, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben
- Art. 48Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gruppenstrategien in Drittländern
- Art. 49Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
- Art. 50Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor
- Art. 51Zusammenarbeit mit Aufsehern in Drittländern
- Art. 52Überwachung von Selbstverwaltungseinrichtungen
- Art. 53Allgemeine Bestimmungen
- Art. 54Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Niederlassungen von Verpflichteten und bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
- Art. 55Geldbußen
- Art. 56Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
- Art. 57Zwangsgelder
- Art. 58Bekanntmachung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Zwangsgeldern
- Art. 59Austausch von Informationen über Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen
- Art. 60Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Art. 61Allgemeine Bestimmungen
- Art. 62Übermittlung der Liste der zuständigen Behörden
- Art. 63Zusammenarbeit mit der AMLA
- Art. 64Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Kredit- oder Finanzinstituten
- Art. 65Zusammenarbeit in Bezug auf Abschlussprüfer
- Art. 66Zusammenarbeit mit Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind
- Art. 67Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
- Art. 68Informationsaustausch zwischen Aufsehern sowie mit anderen Behörden
- Art. 69Leitlinien für die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Art. 70Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten
- Art. 71Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 72Ausschussverfahren
- Art. 73Übergangsverwaltung von FIU.net
- Art. 74Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849
- Art. 75Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- Art. 76Überprüfung
- Art. 77Aufhebung
- Art. 78Umsetzung
- Art. 79Inkrafttreten
- Art. 80Adressaten
über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.