Art. 73 – Übergangsverwaltung von FIU.net

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Kommission überträgt der AMLA die Verwaltung von FIU.net bis zum 10. Juli 2027.
Bis diese Übertragung abgeschlossen ist, leistet die Kommission die für den Betrieb von FIU.net und den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union erforderliche Unterstützung. Zu diesem Zweck beruft die Kommission regelmäßig Sitzungen der EU-Plattform der zentralen Meldestellen ein, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, damit die Funktionsweise von FIU.net überwacht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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