Art. 70 – Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Soweit dies für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 10 jener Verordnung verarbeiten, sofern geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zusätzlich zu folgenden Garantien gegeben sind: a) die Verarbeitung solcher Daten wird nur im Einzelfall durchgeführt und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benanntem und ermächtigtem Personal vorbehalten; b) das Personal der zuständigen Behörden arbeitet in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard, genügt in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben und ist entsprechend qualifiziert, auch in Bezug auf die ethische Nutzung von großen Datensätzen; c) es werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Garantien gelten auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 11 der genannten Verordnung durch die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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