ErwGr. 128

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der AMLA entwickelte technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Relevanz- und Auswahlkriterien für die Feststellung, ob eine Meldung verdächtiger Transaktionen einen anderen Mitgliedstaat betrifft; Benchmarks und Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils von Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken und die Häufigkeit der Überprüfung des Risikoprofils; die Kriterien für die Bestimmung der Umstände der Benennung einer zentralen Kontaktstelle bestimmter Dienstleister sowie der Funktionen der zentralen Kontaktstellen; die Aufgaben der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen diesen; die allgemeinen Bedingungen für die Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor, das Muster für die von den Finanzaufsehern zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung, alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Verpflichtete im Nichtfinanzsektor umfassen, sowie die Bedingungen für die Teilnahme von Finanzaufsehern in Drittländern; die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor, das Muster für die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung, die Bedingungen für die Teilnahme von nichtfinanziellen Aufsehern in Drittländern sowie alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Kredit- oder Finanzinstitute umfassen; Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads von Verstößen gegen diese Richtlinie, Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe von Geldbußen oder der Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen sind, und eine Methodik für die Verhängung von Zwangsgeldern. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) 2024/1620 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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