ErwGr. 125

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Um während der Aufbauphase der AMLA einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherzustellen, sollte die Kommission für einen befristeten Zeitraum weiterhin den Betrieb von FIU.net übernehmen. Um die zentralen Meldestellen umfassend in den Betrieb des Systems einzubeziehen, sollte die Kommission regelmäßigen Kontakt mit der Plattform der zentralen Meldestellen der EU (im Folgenden „FIU-Plattform der EU“) pflegen, einer informellen Gruppe, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen zusammensetzt, seit 2006 aktiv ist und dem Ziel dient, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern und sich über Fragen der Zusammenarbeit auszutauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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