ErwGr. 36

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, nachdem die juristische Person aufgelöst wurde oder die Rechtsvereinbarung aufgehört hat, zu bestehen, über die zentralen Register und das vernetzte System der Zentralregister zugänglich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, rechtlich zusätzliche Gründe für die Verarbeitung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu anderen Zwecken als zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzusehen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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