ErwGr. 38

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Ein direkter, zeitnaher und ungefilterter Zugang nationaler Behörden zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ist ebenfalls von zentraler Bedeutung, um die ordnungsgemäße Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union sicherzustellen, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union zu verhindern und Verstöße gegen diese Maßnahmen zu untersuchen. Aus diesen Gründen sollten die für die Umsetzung solcher restriktiven Maßnahmen zuständigen Behörden, die gemäß den auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen einschlägigen Verordnungen des Rates ermittelt wurden, direkten und sofortigen Zugang zu den in den vernetzten Zentralregistern gespeicherten Informationen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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