DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849
Um Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten zu begrenzen, sollte der Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die in Zentralregistern gespeichert sind, vom Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig gemacht werden. Unterschiedliche Ansätze der Mitgliedstaaten bezüglich der Überprüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse besteht, können die harmonisierte Umsetzung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den präventiven Zweck, zu dem ein solcher Zugang der Öffentlichkeit gestattet ist, behindern. Daher ist es erforderlich, unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) einen Rahmen für die Anerkennung und Überprüfung des berechtigten Interesses auf Unionsebene zu schaffen. Besteht ein berechtigtes Interesse, so sollte die Öffentlichkeit auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen zugreifen können. Ein berechtigtes Interesse sollte für bestimmte Kategorien der Öffentlichkeit unterstellt werden. Der Zugang auf der Grundlage eines berechtigten Interesses sollte nicht von der Rechtsstellung oder der Rechtsform der Person abhängen, die den Zugang beantragt.
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