ErwGr. 43

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung sollte anerkannt werden, dass Behörden von Drittländern ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über juristische Personen und Rechtsvereinbarungen der Union haben, wenn ein solcher Zugang dieser Behörden im Rahmen spezifischer Untersuchungen oder Analysen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Ebenso sollten Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Unionsregistern zugreifen können, wenn sie verpflichtet sind, in Bezug auf in der Union niedergelassene juristische Personen und Rechtsvereinbarungen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden im Einklang mit Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Ländern zu ergreifen. Jeglicher Zugang zu Informationen in den Zentralregistern sollte mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten und insbesondere mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten Zentralregister auch in Erwägung ziehen, ob Anträge von außerhalb der Union niedergelassenen Personen möglicherweise unter die Bedingungen fallen, unter denen eine Ausnahmeregelung nach Artikel 49 jener Verordnung in Anspruch genommen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) ist die Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung ein Ziel von allgemeinem öffentlichem Interesse und die Ziele der öffentlichen Sicherheit sind damit verbunden. Um die Integrität von Untersuchungen und Analysen von zentralen Meldestellen in Drittländern und von Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu wahren, sollten Zentralregister davon absehen, den wirtschaftlichen Eigentümern jegliche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diese Behörden offenzulegen, soweit diese Offenlegung die Untersuchungen und Analysen dieser Behörden beeinträchtigen würde. Um die Rechte betroffener Personen zu wahren, sollten die Zentralregister jedoch nur davon absehen, diese Informationen offenzulegen, bis diese Offenlegung eine Untersuchung oder Analyse nicht mehr gefährden würde. Diese Frist sollte auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgesetzt werden und sollte nur auf begründeten Antrag der Behörde des Drittlands verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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