ErwGr. 41

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Nichtregierungsorganisationen, Wissenschaftler und Investigativjournalisten haben zu den Zielen der Union bei der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung beigetragen. Es sollte daher davon ausgegangen werden, dass sie ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben, was für sie von entscheidender Bedeutung ist, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls öffentliche Kontrolle ausüben können. Die Möglichkeit des Zugangs zu den Zentralregistern sollte weder von dem Medium oder der Plattform, über das oder die sie ihre Tätigkeiten ausüben, noch von früheren Erfahrungen in diesem Bereich abhängen. Damit diese Kategorien ihre Tätigkeiten wirksam ausüben können und Vergeltungsrisiken vermieden werden, sollten sie Zugang zu Informationen über juristische Personen und Rechtsvereinbarungen haben, ohne eine Verbindung zu diesen juristischen Personen oder Vereinbarungen nachzuweisen. Wie gemäß den Datenschutzvorschriften der Union vorgesehen, sollte der Zugang wirtschaftlicher Eigentümer zu Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer, einschließlich des Rechts auf Sicherheit der Person, nicht beeinträchtigen. Die Offenlegung gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer, dass Personen, die zu journalistischen Zwecken tätig sind, oder zivilgesellschaftliche Organisationen ihre personenbezogenen Daten abgefragt haben, birgt die Gefahr, dass die Sicherheit von Journalisten und von Mitgliedern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die Untersuchungen zu potenziellen kriminellen Tätigkeiten durchführen, untergraben wird. Um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit der Informations- und Meinungsfreiheit für Journalisten gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) in Einklang zu bringen und um die Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Verhinderung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung sicherzustellen, sollten für das Zentralregister zuständige Stellen daher an wirtschaftliche Eigentümer keine Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten durch diese Kategorien der Öffentlichkeit weitergeben, sondern nur die Tatsache, dass Personen, die zu journalistischen Zwecken tätig sind, oder zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Daten abgefragt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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