ErwGr. 44

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Um eine Zugangsregelung sicherzustellen, die hinreichend flexibel ist und an neu auftretende Umstände angepasst werden kann, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, jeglicher Person, die ein berechtigtes Interesse in Verbindung mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung nachweisen kann, im Einzelfall Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über Fälle von berechtigtem Interesse erheben, die über die in dieser Richtlinie festgelegten Kategorien hinausgehen, und sie der Kommission mitteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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