ErwGr. 47

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) umsetzen, Zugang zu den vernetzten Zentralregistern haben, um die gemäß jener Verordnung erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über den Empfänger von Unionsmitteln oder Auftragnehmer zu erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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