DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849
Produkte wie etwa das Kunden-Screening, die von Drittanbietern angeboten werden, unterstützen Verpflichtete bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden. Solche Produkte geben ihnen einen ganzheitlichen Überblick über den Kunden, der es ihnen ermöglicht, fundierte Entscheidungen über ihre Risikoeinstufung, anzuwendende Abhilfemaßnahmen und mögliche Verdachtsmomente hinsichtlich der Tätigkeiten der Kunden zu treffen. Diese Produkte tragen auch zur Arbeit zuständiger Behörden bei der Analyse verdächtiger Transaktionen und bei Untersuchungen potenzieller Fälle von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten sowie Terrorismusfinanzierung bei, indem sie Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch andere technische Lösungen ergänzen, die es zuständigen Behörden ermöglichen, einen breiteren Überblick über komplexe kriminelle Machenschaften zu erhalten, auch durch die Lokalisierung der Täter. Sie spielen daher eine entscheidende Rolle bei der Verfolgung der immer komplexeren und schnelleren Bewegungen, die Geldwäschesysteme kennzeichnen. Aufgrund ihrer etablierten Funktion in der Rechtsbefolgungsinfrastruktur ist es angemessen, davon auszugehen, dass die Anbieter solcher Produkte ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Informationen in den Zentralregistern haben, sofern die aus dem Register erlangten Daten nur Verpflichteten und zuständigen Behörden in der Union zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung angeboten werden.
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