ErwGr. 48

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Korruption bei der Vergabe öffentlicher Aufträge schadet dem öffentlichen Interesse, untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit und wirkt sich negativ auf das Leben der Bürger aus. Angesichts der Anfälligkeit von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Korruption, Betrug und andere Vortaten sollten nationale Behörden mit Zuständigkeiten für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Zentralregister abfragen können, um die Identität der natürlichen Personen festzustellen, die letztlich Eigentümer der Bieter sind oder diese kontrollieren, und Fälle zu ermitteln, in denen ein Risiko besteht, dass Straftäter an dem Vergabeverfahren beteiligt sein könnten. Der zeitnahe Zugang zu Informationen im Zentralregister ist von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass Behörden, die mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Verträge betraut sind, ihre Aufgaben wirksam erfüllen können, unter anderem durch die Aufdeckung von Korruptionsfällen in diesen Verfahren. Der Begriff „Behörde“ im Zusammenhang mit Vergabeverfahren sollte den Begriff „öffentlicher Auftraggeber“ in Rechtsakten der Union über öffentlichen Vergabeverfahren für Güter und Dienstleistungen oder Konzessionen sowie jede von den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge benannte Behörde umfassen, die keine zuständige Behörde für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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