ErwGr. 46

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sicherzustellen, die in der Rechnungslegung enthalten sind, welche der Kommission im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union vorgelegt wird, müssen Programmbehörden Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern der Empfänger von Unionsmitteln erheben und in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen speichern. Daher muss sichergestellt werden, dass Programmbehörden in Mitgliedstaaten Zugang zu in den vernetzten Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben, um ihren Pflichten zur Verhinderung, Aufdeckung, Berichtigung und Meldung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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