ErwGr. 33

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Wenn durch die Meldung von Unstimmigkeiten durch zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden eine Analyse einer verdächtigen Transaktion oder eine laufende Ermittlung gefährdet würde, sollten die zentralen Meldestellen oder anderen zuständigen Behörden die Meldung der Unstimmigkeit so lange aufschieben, bis die Gründe dafür, den Vorfall nicht zu melden, nicht mehr vorliegen. Außerdem sollten zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden Unstimmigkeiten nicht melden, wenn dies gegen nationale Rechtsvorschriften über Vertraulichkeit verstoßen würde oder jemand rechtswidrig gewarnt würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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