ErwGr. 30

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Für Zentralregister zuständige Stellen sollten ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen, einschließlich jeglicher ungebührlicher Einflussnahme durch Politik oder Industrie auf die Überprüfung von Informationen, die Verhängung von Maßnahmen oder Strafen und die Gewährung des Zugangs für Personen mit einem berechtigten Interesse. Zu diesem Zweck sollten die für die Zentralregister zuständigen Stellen über Strategien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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