ErwGr. 27

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Richtigkeit der in den Zentralregistern enthaltenen Daten ist von grundlegender Bedeutung für alle relevanten Behörden und anderen Personen, denen Zugang zu diesen Daten gewährt wird, und eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass auf der Grundlage dieser Daten fundierte, rechtmäßige Entscheidungen getroffen werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und danach regelmäßig überprüfen, ob die übermittelten Angaben angemessen, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass für Zentralregister zuständige Stellen in der Lage sind, alle Informationen anzufordern, die sie zur Überprüfung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und Informationen zu Nominees benötigen, sowie in Situationen, in denen es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder in denen die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten. In diesen Fällen sollte den dem Zentralregister bereitgestellten Informationen eine Begründung mit allen einschlägigen Belegen beigefügt werden, damit das Zentralregister feststellen kann, ob dies der Fall ist. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen über angemessene Instrumente verfügen, um Überprüfungen, einschließlich automatisierter Überprüfungen, so durchzuführen, dass Grundrechte gewahrt und diskriminierende Ergebnisse vermieden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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