Art. 65 – Zusammenarbeit in Bezug auf Abschlussprüfer

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Abschlussprüfer zuständigen Aufseher und gegebenenfalls die Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen nach Kapitel IV der vorliegenden Richtlinie überwachen, sowie ihre zentrale Meldestelle und die für die Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (45) und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen zur Verfügung stellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Die gemäß diesem Artikel ausgetauschten vertraulichen Informationen werden von den in Unterabsatz 1 genannten Behörden ausschließlich für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer in Unterabsatz 1 genannter Rechtsakte der Union und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell mit der Ausübung dieser Aufgaben zusammenhängen, verwendet.
(2)Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Analysen einer zentralen Meldestelle, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 65 DIR_2024_1640 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 65 DIR_2024_1640 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.