Art. 62 – Übermittlung der Liste der zuständigen Behörden

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und der AMLA Folgendes: a) die Liste der Aufseher, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 durch die Verpflichteten zu überwachen, sowie gegebenenfalls die Bezeichnung der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der vorliegenden Richtlinie überwacht, und ihre Kontaktdaten; b) die Kontaktdaten ihrer zentralen Meldestelle; c) die Liste der anderen zuständigen nationalen Behörden.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Kontaktdaten bereitgestellt: a) Kontaktstelle oder andernfalls Name und Rolle einer Kontaktperson; b) E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktstelle oder andernfalls berufliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktperson.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Kommission und der AMLA gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen aktualisiert werden, sobald eine Änderung erfolgt.
(4)Die AMLA veröffentlicht ein Register der in Absatz 1 genannten Behörden auf ihrer Website und erleichtert den Austausch von Informationen gemäß Absatz 2 zwischen den zuständigen Behörden. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Behörden fungieren innerhalb ihrer Befugnisse als Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden. Die zentralen Meldestellen und Aufsichtsbehörden fungieren außerdem als Kontaktstellen für die AMLA.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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