Art. 63 – Zusammenarbeit mit der AMLA

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die zentralen Meldestellen und die Aufsichtsbehörden arbeiten mit der AMLA zusammen und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um ihren Pflichten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2024/1620 nachkommen zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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