Art. 61 – Allgemeine Bestimmungen

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere zuständige Behörden sowie Steuerbehörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 über wirksame Mechanismen verfügen, die die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Vermeidung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ermöglichen.
(2)In Bezug auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die die zuständigen Behörden nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und Kapitel II Abschnitt 1 der vorliegenden Richtlinie erhalten haben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, diese Informationen den entsprechenden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Drittländer zeitnah und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden und ihren Gegenparteien für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen: a) das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange; b) das nationale Recht schreibt vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt werden oder einem gesetzlich festgelegten Berufsgeheimnis gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 unterliegen; c) in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Untersuchung, eine Ermittlung, ein Verfahren oder eine Analyse einer zentralen Meldestelle im Gang, es sei denn, die Untersuchung, die Ermittlung, das Verfahren oder die Analyse einer zentralen Meldestelle würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt; d) Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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