Art. 59 – Austausch von Informationen über Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufseher und gegebenenfalls die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen überwacht, die AMLA über alle gemäß diesem Abschnitt verhängten Geldbußen und angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsbehelfe und der Ergebnisse der Rechtsbehelfsverfahren, unterrichten. Diese Informationen werden auch anderen Aufsehern übermittelt, wenn die Geldbuße oder verwaltungsrechtliche Maßnahme ein Unternehmen betrifft, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig ist.
(2)Die AMLA unterhält auf ihrer Website Links zu den Bekanntmachungen jedes Aufsehers in Bezug auf Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die gemäß Artikel 58 verhängt bzw. angewendet wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen bekanntmacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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