Art. 26 – Unterrichtung der Verpflichteten

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Verpflichteten über Informationen unterrichten können, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 relevant sind. Diese Informationen umfassen a) Arten von Transaktionen oder Tätigkeiten, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht; b) bestimmte Personen, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht; c) bestimmte geografische Gebiete, in denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht.
(2)Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird für einen im nationalen Recht festgelegten Zeitraum angewendet, der sechs Monate nicht überschreiten darf.
(3)Die zentralen Meldestellen stellen den Verpflichteten jährlich strategische Informationen über Typologien, Risikoindikatoren und Trends im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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