Art. 27 – Jahresbericht der zentralen Meldestelle

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Der Bericht enthält Statistiken zu Folgendem:
a)Maßnahmen, die infolge des Eingangs von Meldungen verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Tätigkeitsberichte von der zentralen Meldestelle ergriffen wurden;
b)Verdachtsmeldungen von Verpflichteten;
c)Offenlegungen durch Aufseher und Zentralregister;
d)Weitergabe an zuständige Behörden und diesbezügliche Folgemaßnahmen;
e)Ersuchen, die an andere zentrale Meldestellen gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden;
f)Ersuchen, die an die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1624 gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden;
g)zugewiesenes Personal;
h)von den Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelte Daten zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers.
Der Bericht nach Absatz 1 enthält auch Informationen zu den Trends und Typologien, die in den an andere zuständige Behörden übermittelten Dossiers ermittelt wurden. Die in dem Bericht enthaltenen Informationen dürfen nicht die Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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