ErwGr. 90

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsehern ist von entscheidender Bedeutung für einen unionsweit einheitlichen Aufsichtsansatz. Die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit hängt davon ab, dass sie so umfassend wie möglich und unabhängig von der Art oder dem Status der Aufseher ausgeweitet wird. Über die traditionelle Zusammenarbeit — wie etwa die Durchführung von Ermittlungen im Namen einer ersuchenden Aufsichtsbehörde — hinaus ist es angebracht, die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor für Verpflichtete, die in mehreren Mitgliedstaaten über Niederlassungen tätig sind, und für Verpflichtete, die Teil einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe sind, zu verlangen. Finanzaufseher eines Drittlands können zu diesen Kollegien unter bestimmten Bedingungen eingeladen werden; dazu gehören Vertraulichkeitsanforderungen, die denjenigen für Finanzaufseher der Union gleichwertig sind, und die Einhaltung des Unionsrechts in Bezug auf die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten. Die Tätigkeiten von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risikograd, dem das Kredit- oder Finanzinstitut ausgesetzt ist, und dem Umfang der grenzüberschreitenden Tätigkeit stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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