ErwGr. 89

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Offenlegung von Tatsachen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, durch Aufseher gegenüber zentralen Meldestellen ist ein Eckpfeiler einer effizienten und wirksamen Beaufsichtigung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und gestattet es Aufsehern, Mängeln im Meldeverfahren von Verpflichteten nachzugehen. Zu diesem Zweck sollten Aufseher in der Lage sein, der zentralen Meldestelle Verdachtsmomente zu melden, die der Verpflichtete versäumt hat zu melden, oder von dem Verpflichteten übermittelte Meldungen durch zusätzliche Informationen zu ergänzen, die sie im Verlauf ihrer Aufsichtstätigkeiten aufdecken. Aufseher sollten auch in der Lage sein, Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung durch die Mitarbeiter von Verpflichteten oder Personen in einer entsprechenden Position, durch die Geschäftsführung oder ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Daher müssen die Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem sichergestellt wird, dass die zentralen Meldestellen ordnungsgemäß und umgehend informiert werden. Die Meldung von Verdachtsmomenten an die zentrale Meldestelle sollte nicht so verstanden werden, als ersetze sie die Verpflichtung von Behörden, den jeweils zuständigen Behörden jede kriminelle Tätigkeit zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufdecken oder von der sie Kenntnis erlangen. Informationen, die unter das Privileg der rechtsberatenden Berufe fallen, sollten im Rahmen von Aufsichtsaufgaben weder erhoben noch abgefragt werden, es sei denn, die in der Verordnung (EU) 2024/1624 festgelegten Ausnahmen finden Anwendung. Wenn Aufseher auf solche Informationen stoßen oder diese in ihren Besitz gelangen, sollten sie diese nicht für die Zwecke ihrer Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen oder der zentralen Meldestelle melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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