ErwGr. 91

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

In der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden Aufseher der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten generell zur Zusammenarbeit aufgefordert. Diese Anforderung wurde später verschärft, um zu verhindern, dass der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern verboten oder unangemessen eingeschränkt würden. In Ermangelung eines eindeutigen Rechtsrahmens beruhte die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung jedoch auf nicht verbindlichen Leitlinien. Daher ist es nötig, klare Regeln für die Organisation der Kollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festzulegen und einen koordinierten, rechtlich soliden Ansatz vorzusehen, mit dem der Notwendigkeit einer strukturierten Interaktion zwischen Aufsehern in der gesamten Union Rechnung getragen wird. Die AMLA sollte im Rahmen ihrer Koordinierungs- und Überwachungsfunktion mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, in denen allgemeine Bedingungen festgelegt sind, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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