ErwGr. 93

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats dafür zuständig sein, die Anwendung gruppenweiter Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Verpflichteten zu überwachen. Dies kann auch Besuche vor Ort bei Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten einschließen. Der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats sollte eng mit dem Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats zusammenarbeiten und diesen über alle Sachverhalte informieren, die sein Urteil darüber, ob die Niederlassung die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Aufnahmelands einhält, beeinflussen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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