ErwGr. 94

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte weiterhin der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Verantwortung tragen, dafür zu sorgen, dass sich die Niederlassung an die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält, gegebenenfalls auch durch Inspektionen vor Ort und externe Überwachung und durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zur Behebung von Verstößen gegen diese Anforderungen. Gleiches sollte für andere Arten von Infrastruktur von Verpflichteten gelten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, wenn diese Infrastruktur ausreicht, um eine Aufsicht durch den Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats zu erfordern. Der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats sollte eng mit dem Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats zusammenarbeiten und diesen über alle Sachverhalte informieren, die seine Bewertung der Anwendung von Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Verpflichteten beeinflussen könnten, damit der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen zur Behebung etwaiger festgestellter Verstöße ergreifen kann. Werden jedoch schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sofortiger Abhilfe bedürfen, aufgedeckt, so sollte der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sein, geeignete und verhältnismäßige befristete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die er unter ähnlichen Umständen auch auf seiner Zuständigkeit unterliegende Verpflichtete anwenden würde, um solche schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegebenenfalls mit Unterstützung von oder in Zusammenarbeit mit dem Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats zu beseitigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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