ErwGr. 59

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten sollten die für Ermittlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlichen Mindestdaten in zentralen automatisierten Mechanismen für Bank- oder Zahlungskonten, Depotkonten und Kryptowertekonten aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, festzulegen, bei welchen zusätzlichen Daten die Erfassung sinnvoll und verhältnismäßig ist. Bei der Umsetzung der Bestimmungen über diese Mechanismen sollten die Mitgliedstaaten Speicherzeiträume festlegen, die den Zeiträumen der Speicherung der im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden erhaltenen Dokumentation und Information entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Speicherzeiträume ausnahmsweise zu verlängern, sofern gute Gründe vorliegen. Die Dauer dieser weiteren Speicherung sollte einen Zeitraum von zusätzlichen fünf Jahren nicht überschreiten. Nationale Rechtsvorschriften zur Festlegung sonstiger Anforderungen an die Datenspeicherung, auf deren Grundlage Einzelfallentscheidungen möglich sind, um Straf- oder Verwaltungsverfahren zu erleichtern, sollten davon unberührt bleiben. Der Zugang zu diesen Mechanismen sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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