ErwGr. 61

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre zu wahren und die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Zugangs zu den in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen enthaltenen Informationen zu begrenzen, würde der Umfang der Informationen, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern abgerufen werden können, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung auf das Mindestmaß beschränkt, das erforderlich ist, um die Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen, die Bank- oder Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer innehaben oder kontrollieren, zu ermöglichen. Der sofortige, ungefilterte Zugang zum System zur Vernetzung von Bankkontenregistern sollte zentralen Meldestellen und der AMLA sowie Aufsichtsbehörden gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Personal der zentralen Meldestellen in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit der Daten nach strengen technologischen Standards gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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