ErwGr. 64

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, um etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und Tätigkeiten sowie zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten aufzudecken und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen, haben die Mitgliedstaaten unabhängig arbeitende, eigenständige zentrale Meldestellen eingerichtet oder sollten dies tun. Die zentrale Meldestelle sollte die zentrale nationale Stelle sein, die dafür zuständig ist, Meldungen verdächtiger Transaktionen, Meldungen über grenzüberschreitende physische Bewegungen von Barmitteln über das Zollinformationssystem, Meldungen über Transaktionen, die bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte gemeldet werden (schwellenwertbasierte Offenlegungen), und andere Informationen über Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung, die Verpflichtete übermitteln, entgegenzunehmen und zu analysieren. Die operative Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestelle sollte dadurch gewährleistet werden, dass ihr die Befugnis und die Kapazität verliehen wird, ihre Aufgaben frei wahrzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, autonome Entscheidungen in Bezug auf Analyse, Anforderung und Weitergabe spezifischer Informationen zu treffen. In jedem Fall sollte die zentrale Meldestelle das unabhängige Recht haben, den einschlägigen zuständigen Behörden Informationen weiterzuleiten oder weiterzugeben. Die zentrale Meldestelle sollte mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet werden, um ihre Autonomie und Unabhängigkeit zu gewährleisten und sie in die Lage zu versetzen, ihr Mandat wirksam wahrzunehmen. Die zentrale Meldestelle sollte in der Lage sein, die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, auf Einzelbasis oder routinemäßig und ohne ungebührliche Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie, die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, zu erhalten und einzusetzen. Um die Erfüllung dieser Anforderungen zu bewerten und Schwachstellen und bewährte Praktiken zu ermitteln, sollte die AMLA ermächtigt werden, die Organisation von Peer-Reviews zentraler Meldestellen zu koordinieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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