ErwGr. 62

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten (Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme), die Informationen über Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten sowie über Schließfächer enthalten, über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern erfordert die Koordinierung nationaler Systeme mit unterschiedlichen technischen Merkmalen. Deshalb sollten technische Maßnahmen und Spezifikationen entwickelt werden, die den Unterschieden zwischen den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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