ErwGr. 60

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten würde es den nationalen zentralen Meldestellen ermöglichen, rasch grenzüberschreitende Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten und Kryptowertekonten und von Schließfächern in anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, sodass sie Finanzanalysen effizienter durchführen und besser mit den entsprechenden Stellen aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten könnten. Ein direkter grenzüberschreitender Zugang zu Informationen über Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und über Schließfächer würde es zentralen Meldestellen ermöglichen, Finanzanalysen innerhalb einer ausreichend kurzen Frist zu erstellen, um Gelder, die über verschiedene Konten geleitet werden, auch unter Verwendung virtueller IBANs, zu verfolgen, potenzielle Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzudecken und eine rasche Strafverfolgung zu gewährleisten. Die AMLA sollte auch direkten Zugang zu den vernetzten zentralen automatisierten Mechanismen erhalten, um zentrale Meldestellen im Rahmen gemeinsamer Analysen operativ zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der direkte Zugang zu den vernetzten zentralen automatisierten Mechanismen auch auf Aufsichtsbehörden erweitert wird, um diesen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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