ErwGr. 57

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Verzögerungen beim Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern behindern die Aufdeckung von mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehenden Geldtransfers. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatisierte Mechanismen wie z. B. ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern sowie über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht. Diese Informationen sollten die historischen Informationen über geschlossene Kundenkonten, Bank- und Zahlungskonten — einschließlich virtueller internationaler Kontonummern (im Folgenden „virtuelle IBAN“) -, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer enthalten. Bei Anwendung der Vorschriften über den Zugang ist es angebracht, auf bereits bestehende Mechanismen zurückzugreifen, sofern die nationalen zentralen Meldestellen sofort und ungefiltert auf die von ihnen angefragten Daten zugreifen können. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, in solche Mechanismen weitere Informationen, die als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden, einzuspeisen, um eine wirksamere Eindämmung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu erreichen. Bei solchen Anfragen und bei Anforderungen zugehöriger Informationen sollten zentrale Meldestellen, die AMLA im Zusammenhang mit gemeinsamen Analysen und Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass vollständige Vertraulichkeit gegeben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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