ErwGr. 55

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Durch die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten sollte der nationale und der grenzüberschreitende Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsvereinbarungen, die in den Zentralregistern der einzelnen Mitgliedstaaten enthalten sind, gewährt werden, wobei die Entscheidung auf der Grundlage des Konzepts des „berechtigten Interesses“ erfolgt und in den Händen der für das betreffende Zentralregister zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats liegt. Um sicherzustellen, dass Entscheidungen zur Beschränkung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer überprüft werden können, sollten Verfahren eingerichtet werden, damit gegen solche Entscheidungen Beschwerde eingelegt werden kann. Damit die Registrierung und der Informationsaustausch auf kohärente und effiziente Weise erfolgen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für das Zentralregister in ihrem Mitgliedstaat zuständige Stelle mit den entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, einschließlich des Austauschs von Informationen über Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden oder deren Trustees in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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