Art. 44 – Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann auch — innerhalb der Befugnisse des ersuchten Aufsehers — die Durchführung von Untersuchungen im Namen des ersuchenden Aufsehers und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen oder die Erleichterung der Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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