ErwGr. 14

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor am besten in der Lage, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die sie unmittelbar betreffen, zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und zu entscheiden, wie diese am besten gemindert werden können. Daher sollte jeder Mitgliedstaat geeignete Schritte unternehmen, um ihn betreffende Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ordnungsgemäß zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und eine kohärente nationale Strategie zur Minderung dieser Risiken festzulegen. Diese nationale Risikobewertung sollte eine Beschreibung der institutionellen Struktur und der Verfahren des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Mitgliedstaats sowie Angaben zu den dafür zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen umfassen, soweit diese Informationen verfügbar sind. Um ein kontinuierliches Verständnis von Risiken zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten ihre nationale Risikobewertung regelmäßig aktualisieren und sollten sie auch durch gezielte Aktualisierungen und Bewertungen von mit spezifischen Sektoren, Produkten oder Dienstleistungen verbundenen Risiken ergänzen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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