ErwGr. 11

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Aufenthaltsregelungen für Investoren bergen Risiken und Anfälligkeiten, insbesondere in Bezug auf Geldwäsche, Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union, Korruption und Steuerhinterziehung, die letztlich zu bestimmten Risiken für die Sicherheit der Union führen könnten. So können beispielsweise Schwachstellen in der Funktionsweise einiger bestimmter Regelungen, einschließlich des Fehlens von Risikomanagementverfahren oder einer unzureichenden Umsetzung dieser Verfahren, Gelegenheiten für Korruption schaffen, während unzureichende oder uneinheitlich angewandte Kontrollen der Herkunft der Gelder und des Vermögens von Antragstellern zu höheren Risiken führen können, dass diese Regelungen von Antragstellern für kriminelle Zwecke ausgenutzt werden, um mit illegalen Mitteln erlangte Gelder zu legimitieren. Um zu vermeiden, dass Risiken, die sich aus der Funktionsweise solcher Regelungen ergeben, das Finanzsystem der Union beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten, deren nationales Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten als Gegenleistung für Investitionen jeglicher Art ermöglicht, daher Maßnahmen ergreifen, um die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung zu mindern. Solche Maßnahmen sollten ein angemessenes Risikomanagementverfahren, einschließlich einer wirksamen Überwachung seiner Umsetzung, Kontrollen des Profils der Antragsteller, einschließlich der Einholung von Informationen über die Herkunft ihrer Gelder und ihres Vermögens, und den Abgleich von Informationen über Antragsteller mit den Informationen im Besitz zuständiger Behörden umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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