ErwGr. 9

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Aufseher sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Scheckeinlösestellen, Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften und Anbietern von Glücksspieldiensten sowie bei finanziellen gemischten Holdinggesellschaften diejenigen Personen, die die Geschäfte solcher Unternehmen tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Unternehmen gut beleumundet sind und aufrecht und integer handeln und über das/die erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person diese Anforderungen erfüllt, sollten zumindest der Notwendigkeit, diese Unternehmen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen, Rechnung tragen. Zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes bei der Überprüfung durch Aufseher, ob die Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten diese Anforderungen erfüllen, sollte die AMLA Leitlinien zu den Kriterien für die Beurteilung der Begriffe „gut beleumundet“, „aufrecht“ und „integer“ sowie zu den Kriterien für die Beurteilung der Begriffe „Wissen“ und „Fachkenntnisse“ herausgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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