ErwGr. 6

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Spezifische Bedrohungen, Risiken und Anfälligkeiten, die auf nationaler Ebene in bestimmten Wirtschaftssektoren in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, beeinträchtigen die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Integrität und Solidität des Finanzsystems der Union beizutragen. Daher ist es angebracht, dass Mitgliedstaaten, die solche Sektoren und solche spezifischen Risiken ermittelt haben, beschließen können, die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf zusätzliche Sektoren, die nicht unter die Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, auszuweiten. Um das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts und des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Union zu wahren, sollte die Kommission mit Unterstützung der AMLA bewerten können, ob die von Mitgliedstaaten geplante Ausweitung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf zusätzliche Sektoren gerechtfertigt ist. Falls das beste Interesse der Union in bestimmten Sektoren durch Maßnahmen auf Unionsebene erreicht würde, sollte die Kommission den Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf diese Sektoren auszuweiten, von ihrer Absicht, auf Unionsebene tätig zu werden, in Kenntnis setzen und sollte der betreffende Mitgliedstaat von den geplanten nationalen Maßnahmen absehen, es sei denn, mit diesen Maßnahmen soll einem dringenden Risiko begegnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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