ErwGr. 75

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Der Zweck zentraler Meldestellen besteht darin, Informationen zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen oder Tätigkeiten und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten ermittelt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen, und die Ergebnisse ihrer Analysen und zusätzliche Informationen bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, deren Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Eine zentrale Meldestelle sollte den Informationsaustausch mit einer anderen zentralen Meldestelle — spontan oder auf Ersuchen — nicht aus Gründen wie etwa der fehlenden Ermittlung einer Vortat, Merkmalen des nationalen Strafrechts und unterschiedlichen Definitionen der damit zusammenhängenden Vortaten oder dem Fehlen von Verweisen auf bestimmte Vortaten unterlassen oder verweigern. Die zentralen Meldestellen haben über Schwierigkeiten beim Informationsaustausch berichtet, die auf Unterschiede in den nationalen Definitionen gewisser Vortaten wie etwa Steuerstraftaten zurückzuführen sind, die nicht durch Unionsrecht harmonisiert sind. Diese Unterschiede sollten den Austausch, die Weitergabe an andere zuständige Behörden und die Nutzung dieser Informationen nicht behindern. Die zentralen Meldestellen sollten zügig, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende internationale Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen von Drittländern in Bezug auf Geldwäsche, deren Vortaten und auf Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den für die Übermittlung von Daten geltenden Datenschutzvorschriften, den Empfehlungen der FATF und den Grundsätzen der Egmont-Gruppe zum Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherstellen. Zu diesem Zweck sollten zentrale Meldestellen dazu angehalten werden, bilaterale Abkommen und Absichtserklärungen mit entsprechenden Stellen aus Drittländern zu schließen, wobei etwaige grundrechtliche Verpflichtungen und die Notwendigkeit des Schutzes der Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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