DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849
Mindestens einmal pro Jahr sollte die zentrale Meldestelle den Verpflichteten Rückmeldungen über Qualität und Zeitnähe der Meldungen verdächtiger Transaktionen sowie eine Beschreibung der Verdachtsmomente und etwaige zusätzliche Unterlagen geben. Solche Rückmeldungen können einzelnen Verpflichteten oder Gruppen von Verpflichteten gegeben werden und sollten darauf abzielen, deren Fähigkeit, verdächtige Transaktionen und Tätigkeiten aufzudecken und zu erkennen, weiter zu verbessern, die Qualität der Meldungen verdächtiger Transaktionen zu verbessern, die Meldemechanismen insgesamt zu stärken und Verpflichteten wichtige Einblicke in Trends, Typologien und Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu vermitteln. Bei der Festlegung der Art und Häufigkeit der Rückmeldungen sollten zentrale Meldestellen so weit wie möglich Bereiche berücksichtigen, in denen Verbesserungen bei Meldetätigkeiten erforderlich sein könnten. Um einen kohärenten Ansatz aller zentralen Meldestellen und angemessene Rückmeldungen an Verpflichtete zu unterstützen, sollte die AMLA zentralen Meldestellen Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Ansätzen für Rückmeldungen geben. Sofern dies die Analyse- oder Ermittlungsarbeit nicht gefährdet, könnten zentrale Meldestellen in Erwägung ziehen, Rückmeldungen zu der Verwendung oder den Ergebnissen von Meldungen verdächtiger Transaktionen zu geben, sei es zu einzelnen Meldungen oder in aggregierter Form. Zentrale Meldestellen sollten Zollbehörden ebenfalls mindestens einmal jährlich Rückmeldungen über die Wirksamkeit und die Folgemaßnahmen zu Meldungen über grenzüberschreitende physische Bewegungen von Barmitteln geben.
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