ErwGr. 73

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die zentralen Meldestellen sollten zur Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht und zur Schärfung des Bewusstseins für ihre Tätigkeiten jährlich Tätigkeitsberichte herausgeben. Diese Berichte sollten zumindest statistische Daten über die eingegangenen Meldungen verdächtiger Transaktionen und die ergriffenen Folgemaßnahmen, die Zahl der an die zuständigen nationalen Behörden weitergegebenen Meldungen und die Folgemaßnahmen zu diesen Weitergaben, die Zahl der bei anderen zentralen Meldestellen gestellten und von diesen erhaltenen Anforderungen sowie Informationen über festgestellte Trends und Typologien enthalten. Diese Berichte sollten mit Ausnahme der Teile, die sensible Informationen und Verschlusssachen enthalten, veröffentlicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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