ErwGr. 114

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Zusammenarbeit mit anderen, im Rahmen der Richtlinien 2014/92/EU und (EU) 2015/2366 für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständig sind, kann dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verringern. Kreditinstitute könnten beschließen, Geschäftsbeziehungen zu Kunden oder Kundengruppen zu beenden oder einzuschränken, um Risiken lieber zu vermeiden als zu steuern. Solche Praktiken der Risikominderung könnten den Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schwächen und die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen erschweren, da sich die betroffenen Kunden gezwungen sehen, zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf weniger sichere oder nicht regulierte Zahlungskanäle zurückzugreifen. Gleichzeitig könnte die weite Verbreitung solcher Praktiken der Risikominderung im Bankensektor zu einer finanziellen Ausgrenzung bestimmter Kategorien von Zahlungsstellen oder Verbrauchern führen. Die Finanzaufseher sind am besten in der Lage festzustellen, ob ein Kreditinstitut sich weigert, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, obwohl es aufgrund des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 möglicherweise dazu verpflichtet wäre, ohne dies auf der Grundlage der dokumentierten Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zu begründen. Die Finanzaufseher sollten in einem solchen Fall oder bei Beendigung von Geschäftsbeziehungen infolge von Praktiken der Risikominderung die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch Finanzinstitute zu gewährleisten, entsprechend unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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