ErwGr. 111

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Eine neue, vollständig integrierte und kohärente Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene mit festen Aufgaben sowohl für die zuständigen Behörden der Union als auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um eine reibungslose und permanente Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist von grundlegender Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit zwischen allen Behörden zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Mitgliedstaaten und der Union von größter Bedeutung und sollte geklärt und verbessert werden. Es ist nach wie vor Aufgabe der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass politische Entscheidungsträger auf nationaler Ebene, zentrale Meldestellen, Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden sowie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden, die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie tätig werden, über wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung verfügen, auch durch ein restriktives Vorgehen bei der Weigerung zuständiger Behörden, auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Unabhängig von den eingerichteten Mechanismen sollte eine solche nationale Zusammenarbeit zu einem wirksamen System zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung sowie zur Verhinderung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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